Haushaltsbegleitantrag Kommunale Gewerbesteuerprüfung

Tupac Orellana

Im Oktober 2024 hatte die Linksfraktion bereits einen fast gleichlautenden Antrag in den Stadtrat
einbringen wollen, der jedoch nicht zugelassen wurde. Nun starten wir diesen Versuch erneut. Die
ADD hat den für 2025 vorgelegten Haushaltsentwurf der Stadt Mainz in Gänze beanstandet, wes-
wegen in der heutigen Stadtratssitzung ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt werden muss. In die-
sem befinden sich vielfältige sog. Konsolidierungsmaßnahmen, die vor allem auf Kosten der Bür-
ger*innen gehen bzw. deren Folgen von ihnen zu tragen sind.
Auch die Gewerbesteuereinnahmen spielen für den Haushalt der Stadt Mainz eine erhebliche Rol-
le. Aus gutem Grund soll heute beschlossen werden, die Gewerbesteuer nun doch zu erhöhen.
Ein Hebel aber die Einnahmeseite der Stadt zu verbessern könnte sein, die Steuer-Ehrlichkeit bei
der Abführung der Gewerbesteuer zu prüfen und das Mahnwesen zu verbessern. Andere Städte
und Kommunen haben hiermit gute Erfahrungen gemacht.
Auf die Anfrage 1124/2024 der Linksfraktion zur Haushaltssituation, die auch die Frage beinhalte-
te, ob die Stadtverwaltung sich gem. § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz an der Prüfung von
Gewerbesteuern beteiligt, antwortete der Finanzdezernent:
„Nein. Für diese besonderen Maßnahmen bedarf es speziell ausgebildeter Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter mit Erfahrung in der Betriebsprüfung. Hierfür kommt eigentlich nur eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter des Finanzamtes in Frage, der schon Betriebsprüfungserfahrung hat. Benötigt
wird eine angemessen hoch bewertete (Beamten)-Stelle, die momentan im Stellenplan nicht vor-
handen ist. Das Ausbildungssystem der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Stadtverwaltung
vermittelt diese speziellen Kenntnisse nicht.“

Der Stadtrat möge beschließen:
1 Die Verwaltung wird beauftragt, die Schaffung einer Stelle zur kommunalen Gewerbesteu-
erprüfung gemäß § 21 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zu prüfen. Sofern möglich,
gibt die Stadtverwaltung eine Prognose ab, mit welchen Mehrkosten und Mehreinnahmen
durch eine kommunale Gewerbesteuerprüfung gerechnet werden kann.
2 Die Stadtverwaltung setzt sich mit anderen Kommunen, die bereits eine kommunale Ge-
werbesteuerprüfung umsetzen, in Verbindung und bezieht entsprechende Erfahrungen in
ihre Prüfung ein.
3 Die Stadtverwaltung setzt den Stadtrat über die Prüfung und die folgenden Vorgänge in
Kenntnis.

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