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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:
- Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,00 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,00 Euro jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50 Prozent des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,00 Euro bzw. 1.650,00 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,00 Euro bzw. 3.300,00 Euro nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.